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Lärmaktionsplan 2024

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde hat am 28. Mai 2024 den Lärmaktionsplan 2024 in der Fassung vom 25. April 2024 als städtebauliches Konzept beschlossen.

Der Lärmaktionsplan 2024 enthält konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung sowie weitere Ziele, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne und bei der Umsetzung und Fortschreibung der Ziele der Stadtentwicklung, insbesondere auch bei der Verkehrsentwicklungsplanung, zu berücksichtigen sind.

Der Lärmaktionsplan 2024 ersetzt damit die vorherige Fassung des Lärmaktionsplans, die am 11. Juni 2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Die Ziele und Inhalte des Lärmaktionsplanes sollen bei Planungs- und Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Die Stadt Luckenwalde ist damit ihren Verpflichtungen nachgekommen, die sich aus § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ergeben. § 47d BImSchG legt fest, dass bis zum 18. Juni 2013 und danach im Abstand von fünf Jahren für Orte mit Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken Lärmaktionspläne aufzustellen und der EU zu melden sind. Diese Regelung wird so ausgelegt, dass Gemeinden mit Straßen mit mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, also mit ca. 8.000 Kraftfahrzeugen pro Tag, zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen verpflichtet sind. Fristende für die Berichterstattung zum Lärmaktionsplan der vierten Stufe war der 18. Juli 2024. Die Grundlage für den Lärmaktionsplan bilden die Lärmkartierungen, die das Land Brandenburg erstellt hat. Die Lärmkartierung für das Land Brandenburg sind auf den Seiten des Landesumweltamtes im Internet einsehbar.

Der Lärmaktionsplan 2024 wurde durch das Stadtplanungsamt der Stadt Luckenwalde erarbeitet. Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans 2024 einschließlich der Lärmkarten des Landesamtes für Umwelt vor der Beschlussfassung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Ergebnisse der Beteiligung wurden in den Entwurf eingearbeitet.

Nach der Aufstellung des ersten Lärmaktionsplanes im Jahr 2013 und dessen „kleiner“ Fortschreibung im Jahr 2018 hat sich die Stadtverwaltung entschlossen, eine vollständige Neuaufstellung des Lärmaktionsplans zu erarbeiten. Im Jahr 2013 verfolgte die Lärmaktionsplanung der Stadt Luckenwalde vor allem Maßnahmen, die die Attraktivität von Fuß-, Rad- und öffentlichen Personennahverkehr erhöhen. Dadurch sollte der Anteil dieser Verkehrsmittel an den zurückzulegenden Wegen erhöht werden.

Diese Strategie verfolgt der Lärmaktionsplan 2024 weiterhin. Die der Lärmaktionsplanung zugrundeliegenden aktuellen Lärmkartierungen des Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2022 zeigen jedoch, dass diese Strategie allein nicht ausreicht, die Lärmbetroffenheit an den belasteten Straßen signifikant zu reduzieren. Daher werden konkrete Maßnahmen an den belasteten Straßenzügen sowie an potenziellen Ausweichrouten erforderlich.  Der Lärmaktionsplan setzt daher Geschwindigkeitsreduzierungen im Bereich von Wohnnutzungen an der Beelitzer Straße, der Salzufler Allee und der Schützenstraße fest. Um die Verkehrsverlagerung auf Ausweichrouten zu verhindern, werden außerdem Geschwindigkeitsreduzierungen in der Triftstraße und der Buchtstraße sowie eine Durchfahrtsperre für den Durchgangsverkehr in der Martin-Luther-Straße festgesetzt.

Die Lärmpegelsenkungen an den belasteten Wohnnutzungen werden deutlich wahrnehmbare 4 dB (a) betragen. Die Verlängerung der Fahrtzeitdauer auf diesen Straßenzügen beträgt durch die Geschwindigkeitsreduzierungen maximal 16 Sekunden an der Beelitzer Straße, 6 Sekunden an der Salzufler Allee und 32 Sekunden an der Schützenstraße. Tatsächlich wird der Unterschied in der Fahrtdauer aber eher niedriger liegen, da sich der Verkehrsfluss bei der niedrigen Geschwindigkeit gegenüber der vorherigen Situation deutlich verstetigen wird.  Damit kommt der Lärmaktionsplan ohne restriktive Maßnahmen aus, die zu einer Minderung der Attraktivität des motorisierten Individualverkehrs führen würden. Auf solche Maßnahmen verzichtet der Lärmaktionsplan aufgrund der Bedeutung des Individualverkehrs innerhalb des ländlichen Raums bewusst. Zur Änderung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des Fuß-, Rad- und öffentlichen Verkehrs sieht der Lärmaktionsplan 2024 die Setzung positiver Anreize vor.

 

Seite drucken | Autor: Ekkehard Buß | zuletzt geändert am: 20.06.2024