Faktencheck - Stimmt es, ...
Manchmal hören wir Aussagen bezüglich Flüchtlingen oder Migranten und denken „das kann ich mir nicht vorstellen“ oder „wie kann das sein“. Wenn es Ihnen auch so geht, dann kontaktieren Sie uns gern direkt oder hinterlassen eine Notiz bei der Information im Rathaus.
Wir recherchieren für Sie die Aussage. Auf dieser Seite und in der Pelikan-Post können die gecheckten Fakten dann nachgelesen werden.
Stimmt es,
- dass die Geflüchteten mehr Unterstützung/Sozialleistungen bekommen als andere? (Faktencheck von August 2019)
Wir hatten die Frage dem Sozialamt des Landkreises Teltow-Fläming übermittelt und vom zuständigen Leiter des Sachgebiets Leistungen für Asylbewerber folgende Antwort bekommen:
Genau das Gegenteil ist der Fall.
Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen – auch wegen der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften – deutlich unter den Regelsätzen des SGB II. Im Falle von Pflichtverletzungen oder Zuzug aus dem europäischen Ausland (Übertritt innerhalb der EU) werden die Leistungen sogar auf das zu Leben Unerlässliche gekürzt. Die Änderung des AsylbLG zum 01.08.2019 sieht sogar eine weitere Absenkung der bereits geringeren Beträge vor.
Erst mit der Erteilung eines regulären Aufenthaltstitels erhalten Geflüchtete den gleichen Betrag wie Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Das Jobcenter Teltow-Fläming hatten wir ebenfalls befragt. Die Antwort:
Nein, diese Annahme stimmt nicht.
Sofern ein Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – volkstümlich Hartz IV genannt - besteht, sind den Berechtigten Leistungen in gesetzlich festgelegter Höhe zu gewähren. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfassen neben dem Regelbedarf auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt – in gesetzlich festgelegter Höhe, unabhängig einer Nationalität. Derzeit beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Berechtigte 424,00 € monatlich oder für volljährige Partner je 382 €. Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfe, welche im Einzelfall aufgrund besonderer Lebensumstände an die Leistungsberechtigten gezahlt werden, z. B. bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende. Ein Mehrbedarf aufgrund eines Fluchthintergrundes existiert nicht. Ergänzend dazu können einmalige Leistungen auf Antrag erbracht werden. Möglich sind Zahlungen beispielsweise bei Haushaltsneugründung oder bei Geburt eines Kindes.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Jobcenter Teltow-Fläming Geflüchteten in gleicher Qualität und Quantität Sozialleistungen zukommen lässt wie unseren deutschen Kundinnen und Kunden. Es gilt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz.
- dass im Gegensatz zu deutschen Hilfsarbeitern Menschen mit Flucht- oder Migrationserfahrung im Baugewerbe eine Vergütung über Mindestlohn erhalten, obwohl sie über keinerlei fachliche Qualifizierung verfügen und die sprachlichen Kenntnisse mangelhaft sind?
Das Jobcenter verlange dies von Unternehmen bei der Vermittlung. (Faktencheck von August 2019)
Dazu hatte das Jobcenter Teltow-Fläming wie folgt Stellung bezogen:
Dieses Gerücht entspricht nicht der Wahrheit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlung dürfen den Unternehmen keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Lohngestaltung machen; hier herrscht die Autonomie des Unternehmers. Es wird lediglich geprüft, ob das Unternehmen den Mindestlohn zahlt. Für einige Personengruppen besteht jedoch eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, z. B. für Auszubildende und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Wie das Unternehmen darüber hinaus die Vergütung an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestaltet, erfolgt ohne Einflussnahme des Jobcenters Teltow-Fläming.
Dies gilt für Deutsche und Kundinnen und Kunden mit Fluchthintergrund gleichermaßen. Eine Ungleichbehandlung findet insofern nicht statt.
- dass Geflüchtete kostenfrei das Turmfest besuchen können? (Faktencheck von August 2019)
Die Stadtverwaltung klärte auf:
Die Behauptung entspricht nicht der Wahrheit.
Alle Besucher des Turmfestes bezahlen den gleichen Kulturbeitrag. Allerdings ist es möglich, bereits vor Öffnung der Kassen das Festgelände zu betreten und die geöffneten Fahrgeschäfte und Verkaufsstände zu besuchen.
Freien Eintritt erhalten nur Begleitpersonen von Schwerbehinderten Besuchern, sofern diese im Schwerbeschädigtenausweis eingetragen sind und Kinder bis zu einer Größe von 1,20 m.
- dass nur noch ausländische Kinder geboren werden? Man sieht ja keine deutschen Kinder mehr. (Faktencheck von März 2019)
Nachfolgend finden Sie entsprechende Zahlen aus dem Luckenwalder Einwohnermeldeamt (Stand Dezember 2018):
Gesamtbevölkerung 2018 | 21.024 |
davon Ausländer (EU-Bürger, Geflüchtete, sonstige Migranten) | 1.579 |
Geburten gesamt 2018 | 174 |
davon Geburten Kinder Ausländer | 28 |
und Geburten deutsche Staatsangehörigkeit | 146 |
- dass die Asylbewerber in den Gemeinschaftsunterkünften nicht sauber machen müssen, selbst die privaten Räume werden von Reinigungsunternehmen geputzt? (Faktencheck von März 2019)
Wir hatten die Frage dem Sozialamt des Landkreises Teltow-Fläming übermittelt und vom zuständigen Leiter des Sachgebiets Leistungen für Asylbewerber folgende Antwort bekommen:
"Grundsätzlich werden in den Übergangswohnheimen alle Gemeinschaftsräume von den Bewohnerinnen und Bewohnern im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit selbst gereinigt. Bei den Küchen und Sanitärräumen muss aus hygienerechtlichen Gründen zusätzlich durch eine Fachfirma gereinigt und ggfls. desinfiziert werden. Die Zimmer der Bewohnerinnen und Bewohner werden ausschließlich von ihnen selbst gereinigt. Die rechtlichen Vorgaben sind die gesetzlichen Hygienebestimmungen und der § 5 Asylbewerberleistungsgesetz."
Flüchtlingskoordinatorin / Integrationsbegleitung
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